2017, N. 1 zu Art. 284 ZPO). Der mögliche Regelungsinhalt in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bei Abänderung eines Ehescheidungsurteils erweist sich dementsprechend als weniger umfassend als in einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeverfahren während der Dauer der Ehescheidung, wo über die hiervor erwähnten Punkte hinaus insbesondere auch über die Wohnungs- bzw. Hausratszuteilung und über die Sicherung der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden werden kann (E. 4.2.2 hiervor).