4.2.3. Ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil ist mit Ausnahme im Vorsorgebereich (Art. 124e Abs. 2 ZGB) nur noch hinsichtlich derjenigen Scheidungsfolgen abänderbar, die eine andauernde Beziehung zwischen den Parteien und ihren Kindern voraussetzen und diese Beziehung entsprechend für die Gegenwart und Zukunft regeln, wozu der Ehegattenunterhalt (Art. 129 ZGB), der Kindesunterhalt und übrige Kinderbelange (Art. 134 ZGB) sowie das Wohnrecht (Art. 121 Abs. 3 Satz 2 ZGB) gehören (Art. 284 ZPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 284 ZPO).