ZGB; Art. 276 ZPO). Gemäss dem Beschwerdeführer bekannten und von ihm als Beschwerdebeilage 2 eingereichten Schreiben vom 19. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2023, Beschwerdebeilage 5) ist in solchen Verfahren ab 1. Januar 2023 von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 auszugehen (E. 3.2.3 hiervor). In einem Verfahren betreffend Abänderung eines Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeentscheids für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens liegt bereits ein Entscheid über die erforderlichen Massnahmen vor. Der -9-