4.2.2. In einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeverfahren während der Dauer der Ehescheidung hat das Gericht regelmässig erstmalig über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat, die Leistung von Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen, die Anordnung der Gütertrennung sowie die Obhutszuteilung und den persönlichen Verkehr zwischen den gemeinsamen Kindern und den Parteien zu befinden (Art. 172 ff. und Art. 270 ff. ZGB; Art. 276 ZPO).