Die Vorinstanz müsse sich jedoch bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsübersicht mit den einzelnen darin aufgeführten Aufwandpositionen auseinandersetzen und darlegen, weshalb sie diese als ungerechtfertigt hoch erachte. Besonders stossend sei, dass dem Gegenanwalt eine höhere Entschädigung zugesprochen worden sei, und bei der Entschädigung des Kindsvertreters von einem ungefähr doppelten Stundenansatz ausgegangen werde; dies obwohl offensichtlich sei, dass der Aufwand des Beschwerdeführers, der die Klägerinteressen vertrete, im Vergleich zum Aufwand des Gegenanwalts höher gewesen seien (Beschwerde, Rz. 8 ff.).