Eine entsprechende Prüfung ergebe, dass das geltend gemachte Honorar bei Fr. 6'120.00 ziemlich genau dem verfassungsmässigen Minimum entspreche. Die Vorinstanz habe auch nicht begründet, weshalb ein maximaler Aufwand von 22,5 Stunden angemessen sein solle, vielmehr werde dieser vom zugesprochenen Pauschalbetrag hergeleitet. Die Vorinstanz müsse sich jedoch bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsübersicht mit den einzelnen darin aufgeführten Aufwandpositionen auseinandersetzen und darlegen, weshalb sie diese als ungerechtfertigt hoch erachte.