Mit der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'050.00 (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) ergebe sich ein Stundenansatz von Fr. 120.00, was unter dem verfassungsmässig gebotenen und bundesgerichtlich anerkannten Minimum von Fr. 180.00 pro Stunde liege. Das Bundesgericht lasse pauschalisierte Regelungen des Honorars nur zu, soweit im Einzelfall geprüft werde, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen decke. Eine entsprechende Prüfung ergebe, dass das geltend gemachte Honorar bei Fr. 6'120.00 ziemlich genau dem verfassungsmässigen Minimum entspreche.