C., was eine Anpassung der Rechtsbegehren über die Obhutszuteilung erfordert habe, zurückzuführen. Auch die Verschiebung der Hauptverhandlung habe einen entsprechenden Mehraufwand für die Instruktion zur Folge gehabt. Die Leistungsübersicht des tatsächlichen Aufwands des Beschwerdeführers von 34 Stunden sei der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt vorgelegen. Mit der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'050.00 (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) ergebe sich ein Stundenansatz von Fr. 120.00, was unter dem verfassungsmässig gebotenen und bundesgerichtlich anerkannten Minimum von Fr. 180.00 pro Stunde liege.