Zur Erwägung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, weshalb der geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen sei, sei festzuhalten, dass der überdurchschnittliche Mehraufwand des Verfahrens der Vorinstanz bekannt gewesen sein müsste. Dieser sei insbesondere auf die zu Prozessbeginn aufgeworfenen Fragen zur Passivlegitimation, was die Aushandlung einer Prozessvereinbarung und entsprechende Rechtsschriften zur Folge gehabt habe, sowie auf die im Laufe des Prozesses bekannt gewordene Gefährdungsmeldung der Lehrerin von -5-