entschädigt worden sei. Ferner habe die Vorinstanz ohne Begründung die Eingaben vom 14. April 2022 und 5. Mai 2022 gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die Eingabe vom 14. April 2022 habe den aktuellen Stand betreffend Einkommen, Auslagen und IV-Verfahren des Gesuchstellers dargelegt. Mit (materieller und begründeter) Eingabe vom 5. Mai 2022 sei dargelegt worden, weshalb der Gesuchsteller vorübergehend vermittlungsfähig gewesen sei und dass dieser keine Einkünfte aus der Liegenschaft erziele. Für diese beiden Eingaben sei ebenfalls ein Zuschlag von je 10 % angemessen (Beschwerde, Rz. 4 ff.).