Ferner seien die Eingaben vom 27. Januar 2022 und 7. März 2022 mit einem Zuschlag von je mindestens 10 %, statt je 5 %, zu entschädigen. Aus der Eingabe vom 27. Januar 2022 sei ersichtlich, dass zuvor aussergerichtliche Verhandlungen im Hinblick auf eine Vereinbarung geführt worden seien und die Vereinbarung anschliessend aufgesetzt, von den Parteien unterzeichnet und schliesslich beim Gericht habe eingereicht werden müssen. Die Eingabe vom 7. März 2022 sei auf Fristansetzung durch die Gerichtspräsidentin erfolgt und somit notwendig und angezeigt gewesen. Beide Eingaben seien vom Umfang her gleichwertig zur Eingabe des Gegenanwalts vom 27. Januar 2023, die mit einem Zuschlag von 10 %