2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Entschädigung sei vorliegend auf insgesamt Fr. 7'000.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau, welches die Parteientschädigung weder für die Verfahren betreffend Abänderung von Ehescheidungsurteilen noch für die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich regle, müsse die Grundentschädigung im ordentlichen Verfahren betreffend Abänderung von Scheidungsurteilen jener von Fr. 4'500.00 für Ehescheidungsverfahren entsprechen.