Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand von rund 34 Stunden zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen wäre. Einen unbedingten Anspruch auf Entschädigung eines unverhältnismässig hohen Zeitaufwands gebe es nicht (angefochtene Verfügung, E. 2.4). -4-