Die Entschädigung sei zusammenfassend auf Fr. 4'868.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses Honorar entspreche bei der vom Bundesgericht für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter als angemessen erachteten Entschädigung von Fr. 180.00 pro Stunde einem Zeitaufwand von rund 22,5 Stunden, womit der Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit für den Gesuchsteller angemessen abgedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand von rund 34 Stunden zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen wäre.