2022 und vom 7. März 2022 sei angesichts der Kürze ein Zuschlag von insgesamt 10 % zu gewähren (angefochtene Verfügung, E. 2.2). Die zusätzliche Verhandlung vom 24. August 2022 sei aufgrund der Dauer von zwei Stunden mit einem Zuschlag von 20 % zu entschädigen. Für das an dieser Verhandlung vorgetragene, unbegründete Rechtsbegehren sei kein Zuschlag zu gewähren (angefochtene Verfügung, E. 2.1 f.). Im Übrigen seien keine ausserordentlichen Aufwendungen auszumachen, wonach die Grundentschädigung gemäss § 7 AnwT zu erhöhen oder zu vermindern wäre (angefochtene Verfügung, E. 2.3). Die Entschädigung sei zusammenfassend auf Fr. 4'868.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.