2. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung des Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 verzichtete die Vorinstanz mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: