2.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies die Präsidentin des Familiengerichts Baden die Gerichtskasse an, dem Beschwerdeführer ein richterlich auf Fr. 4'868.50 (inkl. Fr. 470.40 Auslagen und Fr. 348.10 Mehrwertsteuer) festgesetztes Honorar auszubezahlen. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 22. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 9. Mai 2023 sei das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf CHF 7'000.90, inkl. MWST, festzusetzen.