Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.104 (SF.2021.138) Art. 44 Entscheid vom 28. August 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Bezirksgericht Baden, gegner Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Kostenbeschwerde des unentgeltlichen Rechtsvertreters -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Baden vom 25. April 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von B. (nachfolgend: Gesuchsteller) im Verfahren […] betreffend vorsorgli- che Massnahmen bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde der vom Gesuchsteller bevollmächtigte Beschwerdeführer eingesetzt. 2. 2.1. Am 25. April 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Baden für seine Tätigkeit eine Kostennote über den Betrag von Fr. 7'722.50 (inkl. Fr. 470.40 Auslagen und Fr. 552.12 Mehrwertsteuer) ein. 2.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies die Präsidentin des Familiengerichts Baden die Gerichtskasse an, dem Beschwerdeführer ein richterlich auf Fr. 4'868.50 (inkl. Fr. 470.40 Auslagen und Fr. 348.10 Mehrwertsteuer) festgesetztes Honorar auszubezahlen. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 22. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 9. Mai 2023 sei das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf CHF 7'000.90, inkl. MWST, festzusetzen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung des Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 verzichtete die Vorinstanz mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorlie- gend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, dass vorliegend mangels Anhaltspunkten, wonach es sich um ein über- durchschnittlich aufwändiges Verfahren gehandelt habe, von der bei einem vorsorglichen Massnahmeverfahren im Rahmen eines Abänderungsver- fahrens einer Scheidung praxisgemässen Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen sei. Darin enthalten seien die Rechtsschrift vom 29. November 2021 und die Verhandlung vom 25. April 2023 (angefoch- tene Verfügung, E. 2.1). Für die umfangmässig unterdurchschnittlichen zu- sätzlichen Eingaben vom 5. Dezember 2022 und vom 30. Januar 2023 sei ein Zuschlag von je 10 % angemessen. Für die Eingaben vom 27. Januar 2022 und vom 7. März 2022 sei angesichts der Kürze ein Zuschlag von insgesamt 10 % zu gewähren (angefochtene Verfügung, E. 2.2). Die zusätzliche Verhandlung vom 24. August 2022 sei aufgrund der Dauer von zwei Stunden mit einem Zuschlag von 20 % zu entschädigen. Für das an dieser Verhandlung vorgetragene, unbegründete Rechtsbegehren sei kein Zuschlag zu gewähren (angefochtene Verfügung, E. 2.1 f.). Im Übrigen seien keine ausserordentlichen Aufwendungen auszumachen, wonach die Grundentschädigung gemäss § 7 AnwT zu erhöhen oder zu vermindern wäre (angefochtene Verfügung, E. 2.3). Die Entschädigung sei zusammen- fassend auf Fr. 4'868.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieses Honorar entspreche bei der vom Bundesgericht für einen unentgelt- lichen Rechtsvertreter als angemessen erachteten Entschädigung von Fr. 180.00 pro Stunde einem Zeitaufwand von rund 22,5 Stunden, womit der Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit für den Gesuchsteller angemessen abgedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand von rund 34 Stunden zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen wäre. Einen unbe- dingten Anspruch auf Entschädigung eines unverhältnismässig hohen Zeit- aufwands gebe es nicht (angefochtene Verfügung, E. 2.4). -4- 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Entschädigung sei vorliegend auf insgesamt Fr. 7'000.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau, welches die Parteientschädi- gung weder für die Verfahren betreffend Abänderung von Ehescheidungs- urteilen noch für die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich regle, müsse die Grundentschädigung im ordentlichen Verfahren betreffend Abänderung von Scheidungsurteilen jener von Fr. 4'500.00 für Ehescheidungsverfahren entsprechen. Im vorliegenden Summarverfahren über vorsorgliche Massnahmen betreffend Abänderung von Ehescheidungsurteilen sei analog zu den Präliminar-/Eheschutzver- fahren von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 auszugehen. Die reduzierte Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 komme nur zum Tragen, wenn vorsorgliche Massnahmen im Laufe des Verfahrens abzuändern seien (Beschwerde, Rz. 1 ff.). Ferner seien die Eingaben vom 27. Januar 2022 und 7. März 2022 mit einem Zuschlag von je mindestens 10 %, statt je 5 %, zu entschädigen. Aus der Eingabe vom 27. Januar 2022 sei ersichtlich, dass zuvor ausser- gerichtliche Verhandlungen im Hinblick auf eine Vereinbarung geführt wor- den seien und die Vereinbarung anschliessend aufgesetzt, von den Parteien unterzeichnet und schliesslich beim Gericht habe eingereicht werden müssen. Die Eingabe vom 7. März 2022 sei auf Fristansetzung durch die Gerichtspräsidentin erfolgt und somit notwendig und angezeigt gewesen. Beide Eingaben seien vom Umfang her gleichwertig zur Eingabe des Gegenanwalts vom 27. Januar 2023, die mit einem Zuschlag von 10 % entschädigt worden sei. Ferner habe die Vorinstanz ohne Begründung die Eingaben vom 14. April 2022 und 5. Mai 2022 gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die Eingabe vom 14. April 2022 habe den aktuellen Stand betreffend Einkommen, Auslagen und IV-Verfahren des Gesuchstellers dargelegt. Mit (materieller und begründeter) Eingabe vom 5. Mai 2022 sei dargelegt worden, weshalb der Gesuchsteller vorübergehend vermittlungs- fähig gewesen sei und dass dieser keine Einkünfte aus der Liegenschaft erziele. Für diese beiden Eingaben sei ebenfalls ein Zuschlag von je 10 % angemessen (Beschwerde, Rz. 4 ff.). Zur Erwägung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, weshalb der geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen sei, sei festzuhalten, dass der überdurchschnittliche Mehraufwand des Verfah- rens der Vorinstanz bekannt gewesen sein müsste. Dieser sei insbeson- dere auf die zu Prozessbeginn aufgeworfenen Fragen zur Passiv- legitimation, was die Aushandlung einer Prozessvereinbarung und entspre- chende Rechtsschriften zur Folge gehabt habe, sowie auf die im Laufe des Prozesses bekannt gewordene Gefährdungsmeldung der Lehrerin von -5- C., was eine Anpassung der Rechtsbegehren über die Obhutszuteilung er- fordert habe, zurückzuführen. Auch die Verschiebung der Hauptverhand- lung habe einen entsprechenden Mehraufwand für die Instruktion zur Folge gehabt. Die Leistungsübersicht des tatsächlichen Aufwands des Beschwer- deführers von 34 Stunden sei der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt vorge- legen. Mit der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'050.00 (exkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) ergebe sich ein Stundenansatz von Fr. 120.00, was unter dem verfassungsmässig gebotenen und bundesge- richtlich anerkannten Minimum von Fr. 180.00 pro Stunde liege. Das Bun- desgericht lasse pauschalisierte Regelungen des Honorars nur zu, soweit im Einzelfall geprüft werde, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen decke. Eine entsprechende Prüfung er- gebe, dass das geltend gemachte Honorar bei Fr. 6'120.00 ziemlich genau dem verfassungsmässigen Minimum entspreche. Die Vorinstanz habe auch nicht begründet, weshalb ein maximaler Aufwand von 22,5 Stunden angemessen sein solle, vielmehr werde dieser vom zugesprochenen Pau- schalbetrag hergeleitet. Die Vorinstanz müsse sich jedoch bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsübersicht mit den einzelnen darin aufgeführten Aufwandpositionen auseinandersetzen und darlegen, weshalb sie diese als ungerechtfertigt hoch erachte. Besonders stossend sei, dass dem Gegen- anwalt eine höhere Entschädigung zugesprochen worden sei, und bei der Entschädigung des Kindsvertreters von einem ungefähr doppelten Stun- denansatz ausgegangen werde; dies obwohl offensichtlich sei, dass der Aufwand des Beschwerdeführers, der die Klägerinteressen vertrete, im Vergleich zum Aufwand des Gegenanwalts höher gewesen seien (Be- schwerde, Rz. 8 ff.). 3. 3.1. Die kantonale Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) umfasst die Kompetenz der Kan- tone, die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, in der Schweize- rischen Zivilprozessordnung die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsanwalts zu regeln und den Grundsatz der vollen Entschädigung durchzusetzen. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt lediglich, dass die Ent- schädigung angemessen sein muss (BGE 5A_157/2015 E. 3.1 unter Hinw. auf BGE 137 III 185 E. 5.2). 3.2. 3.2.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 des Dekrets über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) nach den §§ 3–8 AnwT. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wird bei nicht vermögensrechtlichen Streit- sachen, worunter auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge fällt (lit. d), die Grundentschädigung nach dem -6- mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. In Summarsachen – dazu zählen Eheschutz-, Präliminar- und die entsprechenden Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a und Art. 276 ZPO), nicht aber die Vollstreckungsverfahren – beträgt die Grundentschä- digung 25–100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwaltes" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert (AGVE 2013 Nr. 75 S. 396 f.). 3.2.2. Durch die Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT sind abgegolten: Instruk- tion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefon- gespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 %. Praxisgemäss wird ein Zuschlag von 20 % für eine zweite Rechtsschrift und eine zweite Verhandlung sowie von 10 % für die Stellungnahme zu einer Expertise gewährt (AGVE 1991 S. 74) Plädoyernotizen gelten nicht als zusätzliche Rechtsschriften, sondern wer- den mit der Vergütung für die Verhandlung erfasst (Entscheid des Oberge- richts ZSU.2022.37, vom 4. April 2022 E. 3.3). Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendun- gen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Auf- wand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kri- terien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundho- norar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91). 3.2.3. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aar- gau betreffend Parteientschädigungen in familienrechtlichen Verfahren wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und der zunehmenden -7- Komplexität familienrechtlicher Verfahren festgelegt, dass per 1. Januar 2023 von folgenden Grundentschädigungen in familienrechtlichen Verfah- ren ausgegangen wird:  im durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren: Fr. 4'500.00  im durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren: Fr. 3'350.00  im durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung Präliminar- /Eheschutzentscheid: Fr. 2'700.00  im durchschnittlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenen- schutz: Fr. 2'700.00 3.3. Die Entschädigung in Zivilsachen erfolgt im Kanton Aargau somit nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansat- zes berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes – soweit ihm nicht schon bei Festsetzung der Grundentschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung getragen wurde – erfolgt durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 E. 3.3). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleis- teten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbe- trag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Insbesondere setzt das pauschalierende Vorgehen nicht eine systemati- sche "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben eines Rechtsvertreters gestellt, durch das Auf- schreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den im Anwaltstarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädi- gung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungs- pflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter – von sich aus, gege- benenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur -8- gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforder- lich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür allerdings nicht ausreichend. Jedenfalls wenn ein Anwalt weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, hat der Rechtsvertreter eine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs zu erbringen (zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H.). 4. 4.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war ein Gesuch um vorsorg- liche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens betreffend Abänderung eines Ehescheidungsurteils. Der Gesuchsteller stellte mit seinem Gesuch den Antrag um vorsorgliche Sistierung der von ihm gemäss Scheidungsur- teil zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge. Darüber hinaus stellte er anlässlich der ersten vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. August 2022 den zusätzlichen Antrag, dass die Kinder in Abänderung des Eheschei- dungsurteils vorsorglich unter seine alleinige Obhut zu stellen seien. 4.2. 4.2.1. Das Schreiben vom 19. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau hält weder die praxisgemässe Grundentschädigung für Verfahren betreffend Abänderung eines Ehescheidungsurteils noch für entspre- chende vorsorgliche Massnahmeverfahren fest (E. 3.2.3 hiervor). Es stellt sich somit zunächst die Frage, von welcher Grundentschädigung für Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bei Abänderung eines Ehescheidungsurteils auszugehen ist. 4.2.2. In einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeverfahren während der Dauer der Ehescheidung hat das Gericht regelmässig erstmalig über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat, die Leistung von Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen, die Anordnung der Gütertrennung sowie die Obhutszuteilung und den persönlichen Verkehr zwischen den gemeinsa- men Kindern und den Parteien zu befinden (Art. 172 ff. und Art. 270 ff. ZGB; Art. 276 ZPO). Gemäss dem Beschwerdeführer bekannten und von ihm als Beschwerdebeilage 2 eingereichten Schreiben vom 19. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2023, Beschwerdebeilage 5) ist in solchen Verfahren ab 1. Januar 2023 von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 auszugehen (E. 3.2.3 hiervor). In einem Verfahren betreffend Abänderung eines Eheschutz- oder vorsorg- lichen Massnahmeentscheids für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens liegt bereits ein Entscheid über die erforderlichen Massnahmen vor. Der -9- mögliche Verfahrensgegenstand begrenzt sich deshalb auf die bereits getroffenen Massnahmen. Abänderungsverfahren haben zudem überwie- gend weniger Regelungsinhalt als das vorangehende Eheschutz- oder Massnahmeverfahren, zumal regelmässig lediglich Änderungen der im vorangehenden Entscheid festgehaltenen Unterhaltsbeiträge sowie der Obhutszuteilung und des persönlichen Verkehrs strittig sind. Hinsichtlich der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen können sich die Parteien grund- sätzlich auf die sich seit dem ersten Entscheid geänderten Einkommens- und Bedarfsposten konzentrieren und haben im Gegensatz zum vorange- henden Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeentscheid nicht (mehr) sämtliche Einkommens- und Bedarfsposten vorzubringen bzw. entspre- chende Belege zu sammeln und dem Gericht einzureichen. Folglich geht das Obergericht für Abänderungsverfahren in ständiger Praxis von einer tieferen Grundentschädigung aus als für das jeweils vorangehende Ehe- schutz- oder vorsorgliche Massnahmeverfahren (vgl. zur Praxis vor der Erhöhung der Grundentschädigung ab 1. Januar 2023: AGVE 2022 S. 78 [Grundentschädigung für ein Eheschutz- oder vorsorgliches Massnahmen- verfahren = Fr. 2'500.00]; dahingegen statt vieler: Entscheid des Oberge- richts ZSU.2021.270, vom 14. März 2022 E. 9 [Grundentschädigung für ein Abänderungsverfahren = Fr. 2'000.00]). Seit 1. Januar 2023 gilt gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau für durchschnittliche Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeentscheiden für die Dauer des Eheschei- dungsverfahrens eine Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 (E. 3.2.3 hier- vor). 4.2.3. Ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil ist mit Ausnahme im Vorsorgebe- reich (Art. 124e Abs. 2 ZGB) nur noch hinsichtlich derjenigen Scheidungs- folgen abänderbar, die eine andauernde Beziehung zwischen den Parteien und ihren Kindern voraussetzen und diese Beziehung entsprechend für die Gegenwart und Zukunft regeln, wozu der Ehegattenunterhalt (Art. 129 ZGB), der Kindesunterhalt und übrige Kinderbelange (Art. 134 ZGB) sowie das Wohnrecht (Art. 121 Abs. 3 Satz 2 ZGB) gehören (Art. 284 ZPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 284 ZPO). Der mögliche Regelungsinhalt in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bei Abänderung eines Ehescheidungsurteils erweist sich dementsprechend als weniger umfas- send als in einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeverfahren während der Dauer der Ehescheidung, wo über die hiervor erwähnten Punkte hinaus insbesondere auch über die Wohnungs- bzw. Hausratszu- teilung und über die Sicherung der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden werden kann (E. 4.2.2 hiervor). Dazu kommt, dass in Verfah- ren betreffend vorsorgliche Massnahmen bei Abänderung eines Eheschei- dungsurteils bereits festgesetzte Anordnungen (im Gegensatz zum Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmeverfahren für die Dauer des - 10 - Ehescheidungsverfahrens) grundsätzlich nur bei Vorliegen eines drohen- den nichtwiedergutzumachenden Nachteils abänderbar sind (vgl. LEUBA/ MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, N. 2174, unter Hinw. auf BGE 5A_674/2019 E. 1.2; vgl. auch BGE 5A_242/2020 E. 1.3), wes- halb in solchen Verfahren zumeist weniger Punkte strittig sind als in einem Eheschutzverfahren, was den möglichen Regelungsinhalt weiter begrenzt. 4.2.4. Aus den genannten Gründen ist in durchschnittlichen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bei Abänderung eines Ehescheidungsurteils analog zum durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung eines Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeentscheids für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens im Grundsatz von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen, was auch der Praxis des Obergerichts ent- spricht (Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.280, vom 1. März 2023 E. 4). Vorliegend waren einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Obhutszu- teilung strittig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren überdurch- schnittlichen Aufwand generiert haben soll. Gegenteiliges vermag auch der Beschwerdeführer nicht vorzubringen (E. 4.5 nachfolgend). Es handelt sich somit um ein durchschnittliches Verfahren betreffend vorsorgliche Mass- nahmen bei Abänderung eines Ehescheidungsurteils, für welches eine Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 geschuldet ist. 4.3. 4.3.1. Zu prüfen ist weiter, ob und welche Zuschläge für die Eingaben vom 27. Ja- nuar 2022, 7. März 2022, 14. April 2022 und 5. Mai 2022 zu gewähren sind. 4.3.2. Die Eingabe vom 27. Januar 2022 umfasst knapp eine Seite. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 29. November 2021 einzig seine Exfrau als Gegenpartei aufführte und diese mit ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 gestützt auf die dazumal geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung die Abweisung des Gesuchs mangels Passivlegitimation geltend machte, informierte der Beschwerde- führer die Vorinstanz mit seiner hiervor erwähnten Eingabe vom 27. Januar 2022 über aussergerichtliche Verhandlungen betreffend einen Parteiwech- sel und stellte ihr als Beilage eine (eineinhalb-seitige) Parteivereinbarung zu. Die Eingabe vom 7. März 2022 erstreckt sich auf eineinhalb Seiten. Es han- delt sich um eine Stellungnahme zu einer Verfügung, mit der die Vorinstanz die Parteien anfragte, ob sie in Anbetracht der sich zwischenzeitlich geän- derten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Passivlegitimation bei - 11 - Verfahren betreffend Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen an der Vereinbarung über den Parteiwechsel festhalten wollten. In seiner Eingabe vom 7. März 2022 weist der Beschwerdeführer auf die von der Vorinstanz bereits erwähnte praxisändernde Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Passivlegitimation des Kindes in Abänderungsprozessen hin und begründete damit, dass an der Parteivereinbarung nicht festgehalten werde. Die Vorinstanz gewährte für die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2022 und 7. März 2022 in Anbetracht ihrer Kürze zusam- men einen Zuschlag von 10 % der Grundentschädigung (Fr. 270.00). Es ist fraglich, ob es sich bei diesen Eingaben überhaupt um Rechtsschriften i.S.v. § 3 Abs. 3 AnwT oder nicht vielmehr um Korrespondenz im Rahmen der üblichen Leistungen eines Anwaltes handelt, die mit der Grundentschä- digung entschädigt werden (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT). Zumindest die der Eingabe vom 7. März 2022 zugrundeliegenden rechtlichen Abklä- rungen über die Entwicklungen in der Rechtsprechung sind durch die Grundentschädigung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT; E. 3.2.2 hiervor). Ein weiterer Zuschlag von 10 % ist jedenfalls bereits aufgrund der Kürze dieser Eingaben auch in Anbetracht des für eine vollständige weitere Rechtsschrift praxisgemäss gewährten Zuschlags von 20 % (E. 3.2.2 hiervor) nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer als praktizierender Rechtsan- walt bereits vor der Gesuchseinreichung über die dazumal geltende publi- zierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Passivlegitimation im Abänderungsprozess von Kinderunterhalt (BGE 143 III 177) hätte Kenntnis haben müssen (vgl. BGE 4A_573/2021 E. 4) und sich somit seine während des Verfahrens entstehenden Mehraufwendungen aufgrund der Nichtbe- rücksichtigung dieser Rechtsprechung selber zuzuschreiben hatte. Zudem erweisen sich seine Ausführungen in seiner Eingabe vom 7. März 2022 zur geänderten aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als überflüssig, nachdem die Vorinstanz mit vorangehender Verfügung bereits ausdrück- lich auf diese Rechtsprechungsänderung hingewiesen hatte. 4.3.3. Die Eingabe vom 14. April 2022 umfasst inhaltlich ungefähr eine halbe Seite. Darin machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zum Einkommen des Gesuchstellers und stellte der Vorinstanz, wie im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in Aussicht gestellt (Gesuch, Rz. 11), die entsprechenden Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sowie ein Schrei- ben der Invalidenversicherung betreffend Verzögerung einer Begutachtung zu. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022, die sich knapp über anderthalb Seiten er- streckt, reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz die von dieser mit Be- weisverfügung vom 25. April 2022 eingeforderten Belege ein und machte - 12 - zwei ergänzende Bemerkungen zur Vermittlungsfähigkeit des Gesuchstel- lers und zur von ihm behaupteten Tatsache, dass dieser keine Einkünfte aus der Liegenschaft erziele. Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend aus, dass diese Eingaben von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wur- den. Diese Eingaben stellen jedoch keine Rechtsschriften i.S.v. § 3 Abs. 3 AnwT, sondern Korrespondenz im Rahmen der üblichen Leistungen eines Anwaltes dar, deren Aufwand durch die Grundentschädigung bereits abge- golten ist (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT; E. 3.2.2 hiervor). Dies vor dem Hintergrund, dass unter Korrespondenz i.S.v. § 6 Abs. 1 AnwT nicht nur die Korrespondenz mit der Partei, sondern auch die Korrespondenz mit dem Gericht zu verstehen ist. Die Eingaben vom 14. April 2022 und 5. Mai 2022 sind daher nicht separat zu entschädigen. 4.3.4. Damit hat es mit den von der Vorinstanz zugesprochenen Zuschlägen sein Bewenden (angefochtene Verfügung, E. 2.4). 4.4. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Ungleichbehandlung der im Prozess involvierten unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend (Beschwerde, Rz. 5 und 12). Festzustellen ist zunächst, dass im Grundsatz kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (W ALDMANN, in: Basler Kommen- tar Bundesverfassung, 2015, N. 42 zu Art. 8 BV). Nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen kann sich ein Rechtsträger darauf berufen; eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen we- nigen Fällen begründet in der Regel keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 1C_444/2014 E. 4.2.). Eine Ungleichbehandlung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gegenpartei ist vorliegend ohnehin nicht ersichtlich. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gegenpartei bei der Festsetzung des Honorars für dessen Stellung- nahme vom 27. Januar 2023 ein Zuschlag von 10 % gewährt wurde, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich dabei um die Stel- lungnahme der Gegenpartei zur Eingabe des Kindsvertreters vom 13. Ja- nuar 2023 handelte und dem Beschwerdeführer für dessen entsprechende Stellungnahme vom 30. Januar 2023 ebenfalls ein Zuschlag von 10 % gewährt wurde (angefochtene Verfügung, E. 2.2 und 2.4). Ebenso liegt keine Ungleichbehandlung im Vergleich zur vorinstanzlichen Festsetzung des Honorars des Kindsvertreters vor, zumal dem Kindsvertreter eine pro- zessuale Stellung eigener Art zukommt und dessen Rolle (sowie auch des- sen Entschädigung) nicht mit einer Parteivertretung und vorliegend somit nicht mit der Rolle des Beschwerdeführers vergleichbar ist (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.2 ff.). - 13 - 4.5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise, die Vorinstanz habe das geltend gemachte Honorar nicht angemessen geprüft, worin er eine Gehörsverletzung und eine verfassungswidrige Festsetzung des Honorars erblickt (Beschwerde, Rz. 8 ff. und 13). Wie erwähnt (E. 3.2 f. hiervor), bemisst sich die Entschädigung für die berufsmässige Vertretung durch Anwälte im Kanton Aargau gemäss der gestützt auf Art. 96 ZPO erlassenen Regelung nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern basiert auf Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist. Entsprechend ist der tatsächlich geleistete Aufwand nur bedingt massgebend. Eine Pauschalentschädigung erweist sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als verfassungs- widrig, wenn die konkreten Umstände gänzlich unberücksichtigt bleiben und die Entschädigung in einem unvernünftigen Verhältnis zum tatsächli- chen Aufwand des Anwalts steht (E. 3.3 hiervor). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, wonach dies der Fall wäre. Die Vorinstanz prüfte, welche Leistungen durch die Grundentschädigung abgegolten sind und welche einen Zuschlag rechtfertigen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es ihm oblag, im Einzelnen und begründet darzulegen, inwiefern der von ihm gemäss Honorarnote betriebene Aufwand durch die Grundent- schädigung und gewährten Zuschläge nicht abgedeckt und notwendig ge- wesen wäre bzw. inwiefern dieser Aufwand in Abweichung von einem durchschnittlichen Verfahren zur gehörigen Erledigung des übernomme- nen Prozessmandats geradezu erforderlich gewesen wäre. Dies hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz jedoch unterlassen. Er reichte lediglich eine Leistungsübersicht bzw. Aufstellung der Aufwandpositionen ein, was nicht ausreicht, um dieser Begründungspflicht nachzukommen (E. 3.3 hier- vor). Mangels substantiierter Begründung des Honoraranspruchs war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers daher auch nicht gehalten, aufzuzeigen, welche Aufwandpositionen sie inwiefern als unge- rechtfertigt erachtete. Der Vorinstanz kann daher auch keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, zumal sie die Festsetzung des Pauschalhonorars in ihrem Entscheid genügend begründet hat. Demgegenüber konnte vom Beschwerdeführer eine substantiierte Begründung seines Honoraran- spruchs erwartet werden, da ihm die praxisgemässe Grundentschädigung in vergleichbaren familienrechtlichen Verfahren aufgrund des Schreibens vom 19. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau und der in E. 4.2.2 dargestellten Praxis bekannt war. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem jedenfalls zuzumuten gewesen, sich bereits vor Einreichung seiner Kostennote bei der Vorinstanz nach einer allfälligen Praxis bezüglich der Anwaltshonorare in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bei Abänderung eines Ehescheidungsurteils zu informieren (E. 3.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde mehraufwandsbe- gründende Ausführungen nachzuholen versucht, ist er nicht zu hören, da - 14 - diese als unzulässige Noven im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; E. 1 hiervor). 4.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 15 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'132.40. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Altwegg