Ob im vom Gesuchsteller geschilderten Verhalten überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung durch die [Stiftung] vorliegt, erscheint mehr als fraglich, kann aber schlussendlich offenbleiben. Jedenfalls ist mit den im Forderungsprozess eingereichten Dokumenten eine Persönlichkeitsverletzung zum Nachteil des Gesuchstellers nicht ansatzweise nachgewiesen und es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht glaubhaft dargelegt, wie der Gesuchsteller den Beweis hierfür noch erbringen kann, womit die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als -6-