Als Beweismittel reicht der Gesuchsteller primär von ihm selber verfasste Dokumente ein, welche zudem überwiegend seinen (am Forderungsprozess nicht beteiligten) Sohn C. betreffen. Ob im vom Gesuchsteller geschilderten Verhalten überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung durch die [Stiftung] vorliegt, erscheint mehr als fraglich, kann aber schlussendlich offenbleiben.