55 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller beschränkt sich in seiner Klage darauf, sämtliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der [Stiftung] aus seiner Sicht zu schildern und begründet die Rufschädigung im Wesentlichen damit, dass die [Stiftung] Strafanzeigen gegen ihn eingereicht habe und er durch die [Stiftung] "viel Ungerechtigkeiten erlebt habe". Als Beweismittel reicht der Gesuchsteller primär von ihm selber verfasste Dokumente ein, welche zudem überwiegend seinen (am Forderungsprozess nicht beteiligten) Sohn C. betreffen.