Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller mit seiner Klage eine Genugtuung von Fr. 30'000.00. Der Gesuchsteller scheint den Genugtuungsanspruch in einer Ehrverletzung durch die [Stiftung] und somit in einer Verletzung seiner Persönlichkeit zu sehen. Soweit der Gesuchsteller in seiner Klage gleichzeitig eine Persönlichkeitsverletzung zum Nachteil seines Sohnes C. geltend macht, verkennt er, dass er den Forderungsprozess nicht im Namen seines Sohnes, sondern in eigenem Namen führt, womit er nicht zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche seines Sohnes aktivlegitimiert ist und die Klage bereits deshalb abzuweisen wäre.