3.2. Vorab ist zu konstatieren, dass für die Rechtsbegehren 2 bis 6 der Klage vom 20. Februar 2023 keine gesetzliche Grundlage ersichtlich ist, gestützt auf welche sich die beantragten Verpflichtungen durchsetzen liessen. Gerade vor dem Hintergrund, dass bereits die Vorinstanz zu diesem Schluss kam (angefochtene Verfügung, E. 4.1.2.), wäre es (trotz dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen [Art. 57 ZPO]) auch am Gesuchsteller gewesen, die von ihm geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zu konkretisieren, zumal er sich weiterhin auf diese beruft.