Keine der Anschuldigungen gegenüber ihm sei bewiesen worden, aber der Ruf des Gesuchstellers sei ruiniert worden. Auch die Mutter seines Sohnes C. habe eine "falsche" Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegen ihn eingereicht. Weiter macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, dass das gewalttätige Verhältnis der Lehrerin gegenüber seinem Sohn C. oder die "Beweismittel Verschleierung" Anspruchsgrundlagen seien. Die zwei "falschen Polizeianzeigen" gegen den Gesuchsteller sei ebenso wie die "Beweismittel Verschleierung" bewiesen. Diese Beispiele würden aufzeigen, dass die [Stiftung] planmässig den Ruf des Gesuchstellers ruiniert habe.