2.2. Mit Beschwerde bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, dass es falsch sei, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass für seine Ansprüche keine gesetzliche Grundlage bestünde. Er macht sinngemäss geltend, dass die "falsche" Strafanzeige der [Stiftung] gegen den Gesuchsteller eine genügende Grundlage darstelle. Mit einer Verfügung vom 25. August 2022 sei der Gesuchsteller durch die Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau gezwungen worden, seine Waffen zu verkaufen. Als Folge habe der Gesuchsteller finanzielle Verluste erlitten. Keine der Anschuldigungen gegenüber ihm sei bewiesen worden, aber der Ruf des Gesuchstellers sei ruiniert worden.