seiner Persönlichkeit zusammengefasst mit beleidigenden Äusserungen, psycho-emotionalem Missbrauch sowie der Ruinierung seines Rufes durch die [Stiftung] bzw. das Personal der [Stiftung]. Diese Behauptungen belege er durch Schreiben, welche er selbst verfasst habe und in denen er seine Sicht der Dinge schildere. Eine summarische sowie antizipierte Prüfung der Behauptungen bzw. Beweisofferten des Gesuchstellers ergebe, dass er bereits die der Genugtuungsforderung zu Grunde liegende Persönlichkeitsverletzung durch die [Stiftung] bzw. durch Personen, deren Verhalten der [Stiftung] angerechnet werden könne, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht werde beweisen können.