2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Rechtsbegehren des Gesuchstellers aussichtslos seien. Bezüglich der Rechtsbegehren 2 bis 6 der Klage sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, gemäss welcher die [Stiftung] zu den beantragten Handlungen verpflichtet werden könnte. Hinsichtlich Rechtsbegehren 1 der Klage begründe der Gesuchsteller die Verletzung -4-