3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 gelangte der Gesuchsteller mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Gesuchsteller das Folgende: " 1. Dem Kläger sei im Verfahren VZ.2023.10 die unentgeltliche Prozessführung des gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 3.3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: