Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.103 / / nl (VZ.2023.10) Art. 103 Entscheid vom 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller B._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 20. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Aarau Klage gegen die Stiftung "[…]" (fortan: [Stiftung]) ein und stellte folgende Anträge: " 1. Der Beklagter sei zu verpflichten, dem Kläger und seinem Sohn eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, eine Erklärung zu schreiben, aus welchen Gründen schrie das Schulpersonal den Kläger von seinem Sohn C. immer wieder an, dass der Kläger nicht in der Schule sein sollte. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten die verschleierten Beweise wiederherstellen und zwar der Brief, den C. mit seiner Lehrerin Frau D. geschrieben hat. 4. Frau E., die C. Hand gewaltsam ergriff und ihn von dem Kläger wegzog, während sie schrie, dass der Kläger verschwinden müsse – dies geschah mehrmals; die C. Verstand manipulierte – dass er an seine Schuld glaubte, obwohl er unschuldig war; die C. Judo-Training sabotierte – sie erzählte immer wieder, dass C. wegen zu viel Sport in der Schule müde ist; die C. Mathe-Talente sabotierte – C. im Schuljahr 2020-2021 dank Frau E. keine Mathe hatte; von ihrem Job zu entlassen. 5. Frau G., Bereichtsleiterin [Stiftung]-Schule Aarau, die mit Hilfe von ihre Mitarbeitende ein Polizeianruf gegen den Kläger organisierte und damit ihm starke negative emotionelle und als Folge finanzielle Schaden verursacht hat; die der Ruf des Klägers beschädigt hat; von ihrem Job zu entlassen. 6. Einen Antrag beim Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Sonderschulung zu stellen mit der Bitte, das Personal der [Stiftung]-Schule auf ihre fachliche Eignung und die schulweite Arbeit zu prüfen. 7. Der Kläger bittet wegen seiner schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation um unentgeltliche Prozesskostenhilfe. Er braucht keinen Anwalt, möchte aber die Gerichtskosten abschreiben lassen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." -3- 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 gelangte der Gesuchsteller mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Gesuchsteller das Folgende: " 1. Dem Kläger sei im Verfahren VZ.2023.10 die unentgeltliche Prozessführung des gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 3.3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Rechtsbegehren des Gesuchstellers aussichtslos seien. Bezüglich der Rechtsbegehren 2 bis 6 der Klage sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, gemäss welcher die [Stiftung] zu den beantragten Handlungen verpflichtet werden könnte. Hinsichtlich Rechtsbegehren 1 der Klage begründe der Gesuchsteller die Verletzung -4- seiner Persönlichkeit zusammengefasst mit beleidigenden Äusserungen, psycho-emotionalem Missbrauch sowie der Ruinierung seines Rufes durch die [Stiftung] bzw. das Personal der [Stiftung]. Diese Behauptungen belege er durch Schreiben, welche er selbst verfasst habe und in denen er seine Sicht der Dinge schildere. Eine summarische sowie antizipierte Prüfung der Behauptungen bzw. Beweisofferten des Gesuchstellers ergebe, dass er bereits die der Genugtuungsforderung zu Grunde liegende Persönlichkeitsverletzung durch die [Stiftung] bzw. durch Personen, deren Verhalten der [Stiftung] angerechnet werden könne, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht werde beweisen können. 2.2. Mit Beschwerde bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, dass es falsch sei, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass für seine Ansprüche keine gesetzliche Grundlage bestünde. Er macht sinngemäss geltend, dass die "falsche" Strafanzeige der [Stiftung] gegen den Gesuchsteller eine genügende Grundlage darstelle. Mit einer Verfügung vom 25. August 2022 sei der Gesuchsteller durch die Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau gezwungen worden, seine Waffen zu verkaufen. Als Folge habe der Gesuchsteller finanzielle Verluste erlitten. Keine der Anschuldigungen gegenüber ihm sei bewiesen worden, aber der Ruf des Gesuchstellers sei ruiniert worden. Auch die Mutter seines Sohnes C. habe eine "falsche" Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegen ihn eingereicht. Weiter macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, dass das gewalttätige Verhältnis der Lehrerin gegenüber seinem Sohn C. oder die "Beweismittel Verschleierung" Anspruchsgrundlagen seien. Die zwei "falschen Polizeianzeigen" gegen den Gesuchsteller sei ebenso wie die "Beweismittel Verschleierung" bewiesen. Diese Beispiele würden aufzeigen, dass die [Stiftung] planmässig den Ruf des Gesuchstellers ruiniert habe. 3. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und -5- Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2. Vorab ist zu konstatieren, dass für die Rechtsbegehren 2 bis 6 der Klage vom 20. Februar 2023 keine gesetzliche Grundlage ersichtlich ist, gestützt auf welche sich die beantragten Verpflichtungen durchsetzen liessen. Gerade vor dem Hintergrund, dass bereits die Vorinstanz zu diesem Schluss kam (angefochtene Verfügung, E. 4.1.2.), wäre es (trotz dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen [Art. 57 ZPO]) auch am Gesuchsteller gewesen, die von ihm geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zu konkretisieren, zumal er sich weiterhin auf diese beruft. Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller mit seiner Klage eine Genugtuung von Fr. 30'000.00. Der Gesuchsteller scheint den Genugtuungsanspruch in einer Ehrverletzung durch die [Stiftung] und somit in einer Verletzung seiner Persönlichkeit zu sehen. Soweit der Gesuchsteller in seiner Klage gleichzeitig eine Persönlichkeitsverletzung zum Nachteil seines Sohnes C. geltend macht, verkennt er, dass er den Forderungsprozess nicht im Namen seines Sohnes, sondern in eigenem Namen führt, womit er nicht zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche seines Sohnes aktivlegitimiert ist und die Klage bereits deshalb abzuweisen wäre. Hinsichtlich seiner eigenen Ansprüche obliegt es dem Gesuchsteller, eine allfällige Persönlichkeitsverletzung nachzuweisen (vgl. Art. 8 ZGB) sowie dem Gericht die Tatsachen, auf die er seine Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller beschränkt sich in seiner Klage darauf, sämtliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der [Stiftung] aus seiner Sicht zu schildern und begründet die Rufschädigung im Wesentlichen damit, dass die [Stiftung] Strafanzeigen gegen ihn eingereicht habe und er durch die [Stiftung] "viel Ungerechtigkeiten erlebt habe". Als Beweismittel reicht der Gesuchsteller primär von ihm selber verfasste Dokumente ein, welche zudem überwiegend seinen (am Forderungsprozess nicht beteiligten) Sohn C. betreffen. Ob im vom Gesuchsteller geschilderten Verhalten überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung durch die [Stiftung] vorliegt, erscheint mehr als fraglich, kann aber schlussendlich offenbleiben. Jedenfalls ist mit den im Forderungsprozess eingereichten Dokumenten eine Persönlichkeitsverletzung zum Nachteil des Gesuchstellers nicht ansatzweise nachgewiesen und es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht glaubhaft dargelegt, wie der Gesuchsteller den Beweis hierfür noch erbringen kann, womit die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als -6- die Verlustgefahren und sie deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde des Gesuchstellers offensichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen -7- übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). -8- Aarau, 27. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser