Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 846.95 sowie ein Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 635.20. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend rund Fr. 19.00) und 7,7 % MWSt auf Fr. 654.20 (ausmachend Fr. 50.40), womit die Parteientschädigung total Fr. 704.60 beträgt. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt.