Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'578.95 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'117.40, die um 50 % auf Fr. 1'058.70 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v.