Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach für die (durch die Klägerin geltend gemachten) Kosten des Zahlungsbefehls und die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens keine Rechtsöffnung erteilt zu werden braucht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). 2.4. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.