-6- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit offenbleiben kann, ob die Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf die Novenschranke im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1 hiervor) überhaupt zu berücksichtigen sind. 2.3.3. Die mit zutreffender Begründung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5) erfolgte Zusprechung von 5 % Verzugszins seit dem 30. November 2021 wurde von der Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.