Dass die Klägerin im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau nicht mehr aktiv als Partei teilnahm, vermag nichts daran zu ändern, dass sie sich im Rahmen des Strafverfahrens rechtsgültig als Privatklägerin konstituierte und sowohl die Bestrafung der Beklagten (und E.) wie auch eine Entschädigung forderte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021, Aktenzusammenzug, E. 2.4.). Soweit die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von D. geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern sie durch eine allfällige Gehörsverletzung in ihren rechtlichen Interessen berührt und zur Erhebung dieser Rüge legitimiert ist.