Gravierende Mängel, welche das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 und somit den vorliegenden Rechtsöffnungstitel als nichtig erscheinen liessen, sind keine ersichtlich. Dass die Klägerin im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau nicht mehr aktiv als Partei teilnahm, vermag nichts daran zu ändern, dass sie sich im Rahmen des Strafverfahrens rechtsgültig als Privatklägerin konstituierte und sowohl die Bestrafung der Beklagten (und E.) wie auch eine Entschädigung forderte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021, Aktenzusammenzug, E. 2.4.).