2.3.2. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben. Die Beklagte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 (Verfahrensnummer: SST.2021.86) zur Bezahlung einer Geldleistung in der Höhe von Fr. 4'578.95 an die Klägerin verpflichtet. Eine durch die Beklagte dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2022 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahrensnummer: 6B_42/2022), womit das obergerichtliche Urteil rechtskräftig ist. Es liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.