2.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass entgegen dem nichtigen Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 nicht die Klägerin, sondern D. Partei gewesen sei. Das nichtige Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 sei ergangen, ohne D. das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Rechtsöffnungsrichter müsse von der Nichtigkeit eines Entscheids ausgehen, wenn der Mangel wie im vorliegenden Fall derart gravierend sei. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung keine -5-