Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde sei durch das Bundesgericht abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten gewesen sei, womit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 seit diesem Datum vollstreckbar sei. Die Argumente der Beklagten, wonach der Sachverhalt im Strafverfahren falsch erstellt worden sei und wonach keine Parteientschädigung geschuldet sei, hätte sie spätestens mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht geltend machen müssen. Die angeblichen Ausstandsgründe gegen die zuständige Staatsanwältin hätte die Beklagte bereits im Strafverfahren vorbringen müssen.