2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass es sich beim Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde sei durch das Bundesgericht abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten gewesen sei, womit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 seit diesem Datum vollstreckbar sei.