3.2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies die Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Am 30. Juni 2023 reichte die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: