2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die -3- Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 966.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. Mai 2023 zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragte das Folgende: