2.3. Die Beklagte reichte am 17. März 2023 und am 27. März 2023 eine Stellungnahme ein und ersuchte um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 28. April 2023: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Januar 2023) für den Betrag von Fr. 4'578.95 nebst Zins zu 5% seit 30. November 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt.