1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 27. Januar 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 4'578.95 nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2021 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 und die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens. 2.2. Mit Entscheid vom 9. Februar 2023 überwies der Präsident der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung gestützt auf § 51 Abs. 2 GOG an das Bezirksgericht Aarau.