Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.101 / / nl (SR.2023.37) Art. 108 Entscheid vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch MLaw Carole Schenkel, Rechtsanwältin, […] Beklagte A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal vom 14. Januar 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal vom 14. Januar 2022 für eine Forderung von Fr. 4'578.95 nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Obergericht, Urteil von 16.11.2021 SST.2021.86 (ST.2018.51; StA.2017.2786)". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 27. Januar 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 4'578.95 nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2021 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 und die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens. 2.2. Mit Entscheid vom 9. Februar 2023 überwies der Präsident der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung gestützt auf § 51 Abs. 2 GOG an das Bezirksgericht Aarau. 2.3. Die Beklagte reichte am 17. März 2023 und am 27. März 2023 eine Stellungnahme ein und ersuchte um Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 28. April 2023: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Januar 2023) für den Betrag von Fr. 4'578.95 nebst Zins zu 5% seit 30. November 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die -3- Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 966.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. Mai 2023 zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgericht Aarau vom 28. April 2023 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 nichtig ist. 2. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). 3. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 28. April 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies die Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Am 30. Juni 2023 reichte die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass es sich beim Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handle. Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde sei durch das Bundesgericht abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten gewesen sei, womit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 seit diesem Datum vollstreckbar sei. Die Argumente der Beklagten, wonach der Sachverhalt im Strafverfahren falsch erstellt worden sei und wonach keine Parteientschädigung geschuldet sei, hätte sie spätestens mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht geltend machen müssen. Die angeblichen Ausstandsgründe gegen die zuständige Staatsanwältin hätte die Beklagte bereits im Strafverfahren vorbringen müssen. Auch die Einwendung der Beklagten, dass durch strafbare Handlungen auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 eingewirkt worden sei, führe nicht zu dessen Nichtigkeit. 2.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass entgegen dem nichtigen Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 nicht die Klägerin, sondern D. Partei gewesen sei. Das nichtige Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 sei ergangen, ohne D. das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Rechtsöffnungsrichter müsse von der Nichtigkeit eines Entscheids ausgehen, wenn der Mangel wie im vorliegenden Fall derart gravierend sei. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung keine -5- Gelegenheit gehabt habe, sich gegen die nichtige Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. April 2018 betreffend die Überweisung eines ungültigen Strafbefehls an das Gericht zu wehren. D. sei das nichtige Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 gar nicht zugestellt worden. Es sei offensichtlich willkürlich, dass das Obergericht des Kantons Aargau der Klägerin ohne Parteistellung einen Betrag von Fr. 4'578.95 zugesprochen habe, ohne dass sie dies verlangt habe. 2.3. 2.3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 2.3.2. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben. Die Beklagte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 (Verfahrensnummer: SST.2021.86) zur Bezahlung einer Geldleistung in der Höhe von Fr. 4'578.95 an die Klägerin verpflichtet. Eine durch die Beklagte dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2022 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahrensnummer: 6B_42/2022), womit das obergerichtliche Urteil rechtskräftig ist. Es liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Soweit die Beklagte formelle und materielle Einwände gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 erhebt (falsche Sachverhaltsfeststellung, "Beweisvereitelung", "Beweisverfälschung", Befangenheit der Behörde, ungültiger Strafantrag), ist sie nicht zu hören, zumal sie diese Einwände im damaligen Strafverfahren bzw. spätestens in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht hätte vorbringen müssen. Gravierende Mängel, welche das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 und somit den vorliegenden Rechtsöffnungstitel als nichtig erscheinen liessen, sind keine ersichtlich. Dass die Klägerin im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau nicht mehr aktiv als Partei teilnahm, vermag nichts daran zu ändern, dass sie sich im Rahmen des Strafverfahrens rechtsgültig als Privatklägerin konstituierte und sowohl die Bestrafung der Beklagten (und E.) wie auch eine Entschädigung forderte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021, Aktenzusammenzug, E. 2.4.). Soweit die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von D. geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern sie durch eine allfällige Gehörsverletzung in ihren rechtlichen Interessen berührt und zur Erhebung dieser Rüge legitimiert ist. -6- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit offenbleiben kann, ob die Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf die Novenschranke im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1 hiervor) überhaupt zu berücksichtigen sind. 2.3.3. Die mit zutreffender Begründung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5) erfolgte Zusprechung von 5 % Verzugszins seit dem 30. November 2021 wurde von der Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach für die (durch die Klägerin geltend gemachten) Kosten des Zahlungsbefehls und die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens keine Rechtsöffnung erteilt zu werden braucht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). 2.4. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'578.95 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'117.40, die um 50 % auf Fr. 1'058.70 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 846.95 sowie ein Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 635.20. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend rund Fr. 19.00) und 7,7 % MWSt auf Fr. 654.20 (ausmachend Fr. 50.40), womit die Parteientschädigung total Fr. 704.60 beträgt. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 704.60 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben -8- werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser