2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller zu 80% mit Fr. 400.00 auferlegt. 3. Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 160.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: [...] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)