Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Dezember 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Gerichtskosten mit einem Selbstbehalt von Fr. 2'400.00 bewilligt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. " 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.