Ab Januar 2022 ergäbe sich daher ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'252.25 (Einkommen Fr. 3'045.25 – betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 1'200.00 – Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00 – Nebenkostenpauschale Fr. 210.00 – Krankheitskosten Fr. 83.00). Mit diesem Überschuss, spätestens ab November 2022, ist der Gesuchsteller in der Lage, die ihm auferlegten Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten Fr. 400.00, Parteikosten Fr. 640.00) innert Jahresfrist zu bezahlen. Das - 12 - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ist somit abzuweisen.