O., N. 263), erschliesst sich dieser Betrag nicht. Selbst wenn eine höhere Nebenkostenpauschale von Fr. 210.00 – wie vom Gesuchsteller in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren geltend gemacht – zu berücksichtigen wäre und die Krankheitskosten von Fr. 83.00 als belegt erachtet werden würden, würde daraus lediglich ein erweiterter Notbedarf von Fr. 1'793.00 resultieren. Ab Januar 2022 ergäbe sich daher ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'252.25 (Einkommen Fr. 3'045.25 – betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 1'200.00 – Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00 – Nebenkostenpauschale Fr. 210.00 – Krankheitskosten Fr. 83.00).