Die Ausgaben des Gesuchstellers belaufen sich gemäss seinen Ausführungen auf Fr. 3'013.00, unter anderem bestehend aus Nebenkosten von Fr. 1'430.00. Er hat aber – wie bereits festgehalten – auch im obergerichtlichen Verfahren nicht hinreichend belegt, dass ihm monatliche Miet- bzw. Nebenkosten in Höhe von Fr. 1'430.00 anfallen. Aus den eingereichten Unterlagen, auf die das Gericht grundsätzlich betreffend Miet- und Nebenkosten abstellt (vgl. W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 263), erschliesst sich dieser Betrag nicht.