7.2. 7.2.1. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seinen monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 3'045.25 (AHV-Rente Fr. 1'586.00, Ergänzungsleistungen für das Jahr 2022 Fr. 926.00, BVG-Rente Fr. 533.25) stehe ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von insgesamt Fr. 3'013.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00, Miet-/Nebenkosten Fr. 1'430.00, Krankheitskosten Fr. 83.00) gegenüber. Er sei daher nicht in der Lage die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen.